Pflegegeld für häusliche Pflege
sowie pflegefachliche Beratungsbesuche

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die oder der Pflegebedürftige muss mit dem entsprechenden Pflegegeld die er­ forderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaß­ nahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Diese Geldleistung wird der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pfle­gegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen.

 

Pflegebedürftigkeit nach Grad    Geldleistung pro Monat    
Pflegegrad 2                                        332 EUR
Pflegegrad 3573 EUR
Pflegegrad 4765 EUR
Pflegegrad 5947 EUR

 

Während einer Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen jährlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt. Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, falls der Umwandlungsanspruch genutzt wird und neben dessen Nutzung nicht auch ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen werden.

Werden zu Hause (auch) ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen, sind die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 nicht verpflich­tet, aber berechtigt, einmal pro Halbjahr einen pflegefachlichen Beratungsbe­such in der Häuslichkeit abzurufen. Anspruch auf einen pflegefachlichen Beratungsbesuch zu Hause einmal pro Halbjahr haben auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.